Die FlexRay Kommunikation ist nicht an eine bestimmte physikalische Topologie gebunden. Eine einfache Punkt-zu-Punkt-Verbindung ist genauso möglich wie eine Linientopologie oder eine Sterntopologie. Zudem kann der Systemdesigner zwischen einer einkanaligen und einer zweikanaligen Kommunikation entscheiden.

Im Falle der Punkt-zu-Punkt-Verbindung werden zwei FlexRay Knoten unmittelbar verbunden. Aus der Electrical Physical Layer Specification (EPL Specification) geht hervor, dass die Verbindung 24 Meter nicht überschreiten darf. Im Falle von drei FlexRay Knoten schließt man die FlexRay Knoten über einen zentralen, aber passiven, Sternpunkt zusammen.

Man bezeichnet eine solche Topologie als passiven Stern. Auch bei dieser physikalischen Topologie sind nicht mehr als 24 Meter zwischen zwei FlexRay Knoten erlaubt. Mehr als 22 FlexRay Knoten sollten laut EPL Specification auch nicht zu einem passiven Stern zusammengeschlossen werden.

Ab vier FlexRay Knoten kann der Systemdesigner zwischen der passiven Sterntopologie und der Linientopologie wählen. Bei der Linientopologie werden die FlexRay Knoten über separate Stichleitungen (Stubs) an den Bus angeschlossen. Die Grafik „Linientopologie mit redundantem Bus“ zeigt einen FlexRay Cluster, dem eine Linientopologie zugrunde liegt, bei der der Bus, also der Kommunikationskanal redundant ausgeführt ist, was heißt, dass Daten über Kanal A und B übertragen werden können.

Die FlexRay Spezifikation schreibt vor, beim Einsatz einer Linientopologie eine maximale Distanz zwischen zwei FlexRay Knoten von 24 Metern nicht zu überschreiten, wenn die Kommunikationskanäle des FlexRay Clusters mit 10 MBit/s betrieben werden. Die Reduzierung der Datenrate ermöglicht die Vergrößerung der maximalen Distanz zwischen den beiden weitest entfernten FlexRay Knoten. Laut FlexRay Spezifikation sollten an eine Linie nicht mehr als 22 FlexRay Knoten angeschlossen werden.

Genauso wie für die passive Sterntopologie gilt für die Linientopologie, dass aus der Sicht der Signalintegrität die Anzahl und Länge der Stichleitungen, wegen der zu erwartenden erheblichen Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit, zu begrenzen sind.




Zuletzt geändert: Mittwoch, 6. Dezember 2017, 14:20